Zulassung Heilpraktiker

Überprüfung

Durch die Überprüfung des/der angehenden Heilpraktiker/in soll festgestellt werden, ob er/sie durch die Ausübung einer heilkundlichen Tätigkeit keine Gefährdung der Gesundheit der Patienten darstellen würde. Es wird also nicht überprüft, ob jemand ein guter oder nicht so guter Therapeut ist. Beispiele für eine Gefährdung durch den/die Heilpraktiker/in:

bei einem Patienten wird eine falsche Diagnose gestellt, wodurch möglicherweise notwendige schulmedizinische Behandlungen unterbleiben,

Untersuchungsmethoden oder Therapieverfahren werden unsachgemäß angewendet,

die vorgeschriebenen Hygieneregeln werden nicht eingehalten.

Die Überprüfung ist in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gegliedert. Zunächst wird die schriftliche Überprüfung in Form eines Multiple-Choice-Testes durchgeführt, wobei der Prüfling in 2 Stunden 60 Fragen so beantworten muss, dass mindestens 75% der Antworten richtig sind. Die - nach Bestehen des schriftlichen Teiles - in der Regel einige Wochen später durchgeführte ca. 45-minütige mündliche Überprüfung wird von einem Gutachterausschuss durchgeführt. Dieser Gutachterausschuss besteht aus "zwei Ärztinnen oder Ärzten, zwei Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sowie dem vorsitzenden Mitglied, das weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf". (zitiert nach der niedersächsischen Richtlinie zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes).

Die vollstänige Richtlinie zur Überprüfung sowie weitere Informationen finden Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

  • Inhalte der schriftlichen Prüfung
  • Inhalte der schriftlichen Prüfung
  • Antragstellung

Gemäß der niedersächsischen Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vom 01.03.2007 erstreckt sich der schriftliche Teil der Überprüfung auf den Ausschluss von Gefahren in folgenden Sachgebieten:

Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtliche Grenzen der Ausübung derHeilkunde ohne Approbation als Ärztin oder Arzt,

Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden der Heilpraktikerin und des Heilpraktikers,

Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie,

Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz- Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen Erkrankungen, der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie ernster seelischer Erkrankungen,

Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,

Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation,

Deutung grundlegender Laborwerte.

Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf die für den schriftlichen Teil genannten
Sachgebiete sowie auf den Ausschluss von Gefahren bei:

Technik der Anamneseerhebung,

Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung),

Injektions- und Punktionstechniken.

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist in der Regel an das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Ordnungs- oder Gesundheitsamt zu stellen. Dem Antrag sind gemäß der niedersächsischen Richtlinie zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes folgende Unterlagen beizufügen:

Ein kurzgefasster Lebenslauf,

eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Stammbuch,

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Personalausweis oder Reisepass, in Zweifelsfällen: Staatsangehörigkeitszeugnis),

ein amtliches Führungszeugnis,

eine Erklärung darüber, ob gegen den/die Antragsteller/in ein gerichtliches oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

eine ärztliche Bescheinigung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem/der Antragsteller/in wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung eines Berufes als Heilpraktiker/in erforderliche Eignung fehlt,

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde schon einmal eine Erlaubnis beantragt wurde und

ein Nachweis darüber, dass der/die Antragsteller/in mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.

Die vollständige Richtlinie zur Überprüfung sowie weitere Informationen finden Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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