Zulassung Heilpraktiker Psychotherapie

Durch die Überprüfung des/der angehenden Heilpraktiker/in für Psychotheapie soll festgestellt werden, ob ein/e Anwärter/in in der Lage ist, selbständig und im medizinischen Sinne verantwortlich mit Patient/innen auf dem Gebiet der Psychologie bzw. Psychotherapie umzugehen, so dass für diese keine Gefährdung besteht. Es wird also nicht überprüft, ob jemand ein guter oder nicht so guter Therapeut ist. Beispiele für eine Gefährdung durch den/die Heilpraktiker/in für Psychotherapie:

bei einem Patienten wird die Diagnose einer rein psychischen Erkrankung gestellt, obwohl die psychischen Beschwerden durch eine organische Erkrankung verursacht werden, und durch diese Fehldiagnose unterbleiben möglicherweise notwendige schulmedizinische u./o. psychiatrische Behandlungen;

Untersuchungsmethoden oder Therapieverfahren werden unsachgemäß angewendet;

eine akute Suizidgefährdung des Patienten wird nicht erkannt.

Überprüfung

Die Überprüfung ist in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gegliedert. Zunächst wird die schriftliche Überprüfung in Form eines Multiple-Choice-Testes durchgeführt, wobei der Prüfling in 55 Minuten 28 Fragen so beantworten muss, dass mindestens 75% der Antworten richtig sind. Die - nach Bestehen des schriftlichen Teiles - in der Regel einige Wochen später durchgeführte ca. 45-minütige mündliche Überprüfung wird von einem Gutachterausschuss durchgeführt. Dieser Gutachterausschuss besteht aus "einer Psychiaterin oder einem Psychiater, einer Diplom-Psychologin oder einem Diplom-Psychologen, die oder der in der Psychotherapie erfahren ist, oder einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker, die oder der psycho- therapeutisch tätig ist, sowie dem vorsitzenden Mitglied, das weder eine in der Psychotherapie erfahrene Diplom-Psychologin oder ein in der Psychotherapie erfahrener Diplom-Psychologe oder eine Psychiaterin oder ein Psychiater mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung noch eine psychotherapeutisch tätige Heilpraktikerin oder ein psychotherapeutisch tätiger Heilpraktiker sein darf." (zitiert nach der niedersächsischen Richtlinie zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes)

Eine Überprüfung der allgemeinen heilkundlichen Kenntnisse, wie sie sonst für Heilpraktiker gefordert werden, findet nicht statt, weil diese für die angestrebte Praxis nicht gebraucht werden. Insbesondere Kenntnisse im Bereich von Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde werden nicht - bzw. nur in sehr eingeschränktem Umfang - vorausgesetzt.

Die vollstänige Richtlinie zur Überprüfung sowie weitere Informationen finden Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

  • Inhalte schriftliche Prüfung
  • Inhalte mündlliche Prüfung
  • Antragstellung

Gemäß der niedersächsischen Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vom 01.03.2007 erstreckt sich der schriftliche Teil der Überprüfung auf den Ausschluss von Gefahren in folgenden Sachgebieten:

Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtliche Grenzen der Ausübung der Heilkunde beschränkt auf Psychotherapie ohne Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut,

Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung einer Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker beschränkt auf Psychotherapie,

Kenntnisse über die Abgrenzung psychischer von somatischen Störungen, insbesondere von Volkskrankheiten, Stoffwechselerkrankungen, Systemerkrankungen und degenerativen Erkrankungen,

Erkennung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,

Kenntnisse von Symptomen und Erscheinungsbildern derartiger psychischer Störungen, die Gefahren für Patientinnen und Patienten und dritte Personen darstellen, so dass deren Behandlung ausschließlich durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Approbation angezeigt ist,

ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das seelische Krankheitsbild,

Kenntnisse in psychologischer Diagnostik, in Psychopathologie und klinischer Psychologie,

Grundkenntnisse der entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologischen Grundlagen der Psychotherapie,

Grundkenntnisse der Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen,

Grundkenntnisse der psychosomatischen und der psychiatrischen Krankheitslehre,

medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse im Bereich der Psychotherapie,

die Fähigkeit, die Patientin oder den Patienten entsprechend ihrer Diagnose zu behandeln.

Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf die für den schriftlichen Teil genannten
Sachgebiete sowie auf den Ausschluss von Gefahren bei:

Ätiologie, Indikation und Therapieplanung,

Dokumentation,

Evaluation,

Kooperation mit den anderen Berufsgruppen des Gesundheitswesens



Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist in der Regel an das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Ordnungs- oder Gesundheitsamt zu stellen. Dem Antrag sind gemäß der niedersächsischen Richtlinie zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes folgende Unterlagen beizufügen:

ein kurzgefasster Lebenslauf,

die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers (Personalausweis, Reisepass, in Zweifelsfällen: Staatsangehörigkeitszeugnis),

ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,

eine Erklärung darüber, ob gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt (Muster für die ärztliche Bescheinigung [4 KB] );

eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HPG beantragt wurde, und

ein Nachweis darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.

eine Erklärung darüber, dass der Antragsteller ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein will.