Heilpraktiker für Psychotherapie

Heilpraktiker für Psychotherapie

HeilpraktikerIn für Psychotherapie

Wer in Deutschland berufsmäßig die Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben will, bedarf dazu der staatlichen Erlaubnis. Ärztliche Psychotherapeuten erhalten diese nach der Bundesärzteordnung (§ 2 Abs. 1 BärzteO) mit der Bestallung als Arzt. Für diplomierte Psychologen mit entsprechender Zusatzausbildung ist das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugend-Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) relevant; es ist seit 1.1.1999 in Kraft. Alle anderen Personen, die psychotherapeutisch arbeiten wollen (auch Diplompsychologen ohne die genannte Zusatzausbildung) benötigen dazu die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Psychotherapie ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG auf einem Teilgebiet und mit bestimmten Mitteln (psychotherapeutischen Verfahren), „zur Feststellung, Heilung oder Linderung von psychischen Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist und die somatisch abgeklärt sind” (vgl. § 1 Abs. 3 PsychThG Entw. v. 19.12.1994).

Berufsfelder ergeben sich für den Heilpraktiker für Psychotherapie nicht nur in selbstständiger Praxis, sondern ebenso in anderen Bereichen des Gesundheitssystems, so z.B. für Sozialarbeiter/innen in der Suchtberatung, Beratungslehrer/innen in schulpsychologischen Diensten, Mitarbeiter/innen der Telefonseelsorgeeinrichtungen, Krankengymnast/innen und Masseur/innen etc. - kurz: für alle, die umfassender und eigenständig behandeln bzw. psychologisch beraten wollen.